Am 29.11.2023 sind die zum 1. Januar 2024 in Kraft tretenden neue Rechengrößen in der Sozialversicherung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit werden die erwarteten Änderungen aus dem Referentenentwurf des BMAS aus September 2023 umgesetzt.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steigt in 2024 um 250 € im Monat auf 7.550 € bzw. 90.600 € im Jahr.

Die Ost-BBG steigt im Rahmen der zu vollziehenden Angleichung an die BBG (West) deutlich um 350 € auf 7.450 €.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 5.775 € im Monat (einheitlich für West und Ost). Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV steigt im Westen auf 3.535 € monatlich; im Osten steigt sie auf 3.465 €. Auch die Krankenkassen-BBG wird im gesamten Bundesgebiet angehoben, sie beträgt einheitlich 5.175 € pro Monat bzw. 62.100 € im Jahr.


Nachstehende Tabelle weist die wesentlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 nochmal aus:

 SV-Rechengrößen 2024

 

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze fallen auch 2024 18,6 % Beitragssatz zur Rentenversicherung an. Der allgemeine Satz zur Krankenversicherung beträgt weiter 14,6 %. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrags wird aller Voraussicht nach für 2024 auf 1,7 % festgesetzt. Dieser Wert liegt 0,1-Prozentpunkte über dem Vorjahr. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag wieder paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Krankenkassen können den Zusatzbeitrag jedoch individuell festlegen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt seit 01.07.2023 grundsätzlich 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose 0,6 %, sodass für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr ein Beitrag von insgesamt 4,0 % zur Pflegeversicherung erhoben wird. Der Abschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag wurde zum 01.07.2023 in Abhängigkeit von der Anzahl und dem Alter der Kinder neu geregelt.

 

Gemeinsam mit den geltenden Beitragssätzen haben wir die Rechengrößen in der Sozialversicherung tabellarisch zusammengestellt. Diese können Sie hier herunterladen: